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Aktuelle Informationen

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die 2. Änderung des Bebauungsplans „Sandäcker III“ der Gemeinde Emtmannsberg im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB);

Der Gemeinderat Emtmannsberg hat mit Beschluss vom 04.10.2023 die 2. Änderung des Bebauungsplans „Sandäcker III“ Im Bereich der Fl. Nr. 240/2 (Teilfläche), Gemarkung Emtmannsberg als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

    und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Emtmannsberg, 12. Oktober 2023

Gerhard Herrmannsdörfer

Erster Bürgermeister

Gemeinde Emtmannsberg

 

Berichtigung des wirksamen Flächennutzugsplans der Gemeinde Emtmannsberg

In einem beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes darf dabei nicht beeinträchtigt werden. In diesem Fall ist der Flächennutzungsplan gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes anzupassen. Die Anpassung des Flächennutzungsplanes stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Sie erfolgt ohne Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, beinhaltet keinen Umweltbericht und bedarf keiner Genehmigung. Bei Bebauungsplänen, welche nach den temporär gültigen Vorschriften des § 13 b BauGB aufgestellt wurden, gelten die Regelungen des § 13 a BauGB analog.

Die nachfolgende Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Emtmannsberg wird hiermit ortsüblich öffentlich bekannt gemacht:

Berichtigung des Flächennutzungsplanes im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sandäcker III“:

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.03.2022 den

Bebauungsplan „Sandäcker III“ als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 31.03.2022 ist der Bebauungsplan in Kraft getreten. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) geändert. Auf die beabsichtigte Berichtigung ist bereits im Bauleitplanverfahren hingewiesen worden. Der Geltungsbereich der Berichtigung des Flächennutzungsplanes ergibt sich aus der nachfolgenden Übersichtskarte (nicht maßstabsgetreu):

Flächennutzungsplan

 Die vorgenannte Berichtigung des Flächennutzungsplans wird bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung wie folgt geregelt ist:

Unbeachtlich werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  •  eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplanes und
  •  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Emtmannsberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung werden die Berichtigungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Emtmannsberg gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam.

Emtmannsberg, 12. Oktober 2023

Gerhard Herrmannsdörfer

Erster Bürgermeister

Gemeinde Emtmannsberg

2. Änderung des Bebauungsplans „Sandäcker III“ der Gemeinde Emtmannsberg

2. Änderung des Bebauungsplans „Sandäcker III“ der Gemeinde Emtmannsberg im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB); Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB; Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat Emtmannsberg hat in seiner Sitzung am 05.07.20223 die 2. Änderung des Bebauungsplans „Sandäcker III“ im Bereich der Fl. Nr. 240/2 (Teilfläche), Gemarkung Emtmannsberg im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen.

Sandäcker III

Räumlicher Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung. Nicht Maßstabsgetreu.

Durch die Verschiebung der Parzellengrenzen sowie der Zuordnung der Parzelle 10 zum Gebiet „WA 2“ wird dort eine mehrgeschossige Bebauung ermöglicht.

Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes wird als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB kann daher abgesehen werden. Von einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird gleichfalls abgesehen.

Der Entwurf der Bebauungsplanänderung mit Begründung liegt in der Zeit vom 07.08.2023 bis einschließlich 08.09.2023 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus.

Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift (gebührenpflichtig) abgegeben werden.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung schriftlich oder während der allgemeinen Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.

Hinweis zum Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Hinweis zur beschränkten verfahrensrechtlichen Präklusion:

Bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Emtmannsberg, den 11.07.2023

Gerhard Herrmannsdörfer

Erster Bürgermeister

Gemeinde Emtmannsberg

 

Baugebiet Sandäcker III

Baugebiet „Sandäcker III“ – Bauparzelle Nr. 11 mit ca. 678 m²

Die Gemeinde Emtmannsberg erschließt das Baugebiet „Sandäcker III“.

Weitere Informationen über das Baugebiet finden Sie im Baubauungsplan.

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Bei Interesse an einem Baugrundstück wenden Sie sich bitte direkt an den Ersten Bürgermeister Herrn Gerhard Herrmannsdörfer, 0170 – 2 12 21 15 oder bgm@emtmannsberg.de

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die 1. Änderung des Bebauungsplans "Sandäcker III"

... der Gemeinde Emtmannsberg im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB);

Der Gemeinderat Emtmannsberg hat mit Beschluss vom 01.02.2023 die 1. Änderung des Bebauungsplans „Sandäcker III“ Im Bereich der Fl. Nr. 122 (Teilfläche), Gemarkung Emtmannsberg als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Emtmannsberg, den 17. Februar 2023

Gerhard Herrmannsdörfer

Erster Bürgermeister

Gemeinde Emtmannsberg

 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan "Sandäcker III"

... der Gemeinde Emtmannsberg im Bereich der Fl. Nrn. 122, 122/1, 122/2, 240, 240/1 und 240/2, sowie Teilflächen der Fl. Nrn. 155/1 und 242/1, alle Gemarkung Emtmannsberg

Der Gemeinderat Emtmannsberg hat mit Beschluss vom 16.03.2022 den Bebauungsplan „Sandäcker III“ im Bereich der Fl. Fl. Nrn. 122, 122/1, 122/2, 240, 240/1 und 240/2, sowie Teilflächen der Fl. Nrn. 155/1 und 242/1, alle Gemarkung Emtmannsberg als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft, anbei auch die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht.

Bebauungsplan Sandäcker III
Geltungsbereich des Bebauungsplans (nicht maßstabsgetreu)

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1.  eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Weidenberg, den 17. März 2022

Gerhard Herrmannsdörfer

Erster Bürgermeister Gemeinde Emtmannsberg