Ansicht Rathaus

 

Image
Werbebanner Dorfladen breit

 


 

Amtliche Bekanntmachungen

Flurneuordnung Gottsfeld II Stadt Creußen, Landkreis Bayreuth

Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg; Gemeinde Emtmannsberg

Flurneuordnung Gottsfeld II
Stadt Creußen, Landkreis Bayreuth

Flurbereinigungsbeschluss

Bekanntmachung

Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken hat mit Flurbereinigungsbeschluss vom 27.02.2023 das Verfahren Gottsfeld II - Regelverfahren - angeordnet.

Der Flurbereinigungsbeschluss, eine Gebietskarte und das Verzeichnis der in das Verfahren einbezogenen Flurstücke sind in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, vom 12.05.2023 mit 12.06.2023 ausgelegt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.

Der Flurbereinigungsbeschluss und die Gebietskarte können innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken unter dem Link „Einleitung und Änderung des Verfahrensgebietes“ eingesehen werden.

Weidenberg, 18. April 2023
Gerhard Herrmannsdörfer
Erster Bürgermeister
Gemeinde Emtmannsberg

 

Teilnehmerversammlung der Teilnehmergemeinschaft Troschenreuth

1. Information zum Stand des Flurneuordnungsverfahrens

2. Vorstellung des Entwurfs des Plans nach § 41 FlurbG
2.1  Wege- und Gewässerplan einschließlich der Kompensations- und  boden:ständig-Maßnahmen durch die Planungsbüros BBV LandSiedlung und GeoTeam mit Diskussion
2.2  Kostenschätzung, Zuschuss und Eigenleistung mit Diskussion
2.3  Nächste Verfahrensschritte

3. Beiziehung der Ortslagen der Dorferneuerung Emtmannsberg zum Flurneuordnungsverfahren

4. Allgemeine Aussprache

Teilnehmerversammlung der Teilnehmergemeinschaft Ober-Unterölschnitz

1. Information zum Stand des Flurneuordnungsverfahrens

2. Vorstellung des Entwurfs des Plans nach § 41 FlurbG
2.1  Wege- und Gewässerplan einschließlich der Kompensations- und  boden:ständig-Maßnahmen durch die Planungsbüros BBV LandSiedlung und GeoTeam mit Diskussion
2.2  Kostenschätzung, Zuschuss und Eigenleistung mit Diskussion
2.3  Nächste Verfahrensschritte

3. Beiziehung der Ortslagen der Dorferneuerung Emtmannsberg zum Flurneuordnungsverfahren

4. Allgemeine Aussprache

Teilnehmerversammlung der Teilnehmergemeinschaft Emtmannsberg-Schamelsberg

1. Information zum Stand des Flurneuordnungsverfahrens

2. Vorstellung des Entwurfs des Plans nach § 41 FlurbG
2.1  Wege- und Gewässerplan einschließlich der Kompensations- und  boden:ständig-Maßnahmen durch die Planungsbüros BBV LandSiedlung und GeoTeam mit Diskussion
2.2  Kostenschätzung, Zuschuss und Eigenleistung mit Diskussion
2.3  Nächste Verfahrensschritte

3. Beiziehung der Ortslagen der Dorferneuerung Emtmannsberg zum Flurneuordnungsverfahren

4. Allgemeine Aussprache

Teilnehmerversammlung der Teilnehmergemeinschaft Birk

1. Information zum Stand des Flurneuordnungsverfahrens

2. Vorstellung des Entwurfs des Plans nach § 41 FlurbG
2.1  Wege- und Gewässerplan einschließlich der Kompensations- und  boden:ständig-Maßnahmen durch die Planungsbüros BBV LandSiedlung und GeoTeam mit Diskussion
2.2  Kostenschätzung, Zuschuss und Eigenleistung mit Diskussion
2.3  Nächste Verfahrensschritte

3. Beiziehung der Ortslagen der Dorferneuerung Emtmannsberg zum Flurneuordnungsverfahren

4. Allgemeine Aussprache

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die 1. Änderung des Bebauungsplans "Sandäcker III"

... der Gemeinde Emtmannsberg im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB);

Der Gemeinderat Emtmannsberg hat mit Beschluss vom 01.02.2023 die 1. Änderung des Bebauungsplans „Sandäcker III“ Im Bereich der Fl. Nr. 122 (Teilfläche), Gemarkung Emtmannsberg als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Emtmannsberg, den 17. Februar 2023
Gerhard Herrmannsdörfer
Erster Bürgermeister
Gemeinde Emtmannsberg

 

Festsetzung der Grundsteuer 2023

Die Grundsteuer 2023 wird für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage sich seit der letzten Bescheiderteilung der Gemeinde Emtmannsberg nicht geändert haben, durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 GrStG in der bisherigen Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer ist zu den im letzten Bescheid genannten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
Mit dem heutigen Tag treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
ist der Widerspruch einzulegen bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
ist die Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

  • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (www.weidenberg.de) bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
  • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl  13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen der Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.
  • Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein  Gebührenvorschuss zu entrichten.
  • Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.
  • Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
  • Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen.

Sollten sich der Einheitswert oder die Eigentumsverhältnisse beim einzelnen Grundstück für das Jahr 2023 noch ändern, werden Berichtigungsbescheide erteilt. Für Auskünfte steht das Steueramt der VG Weidenberg, Tel. 09278/977-58, zur Verfügung.

Emtmannsberg, 15. Dezember 2022
Gerhard Herrmannsdörfer
Erster Bürgermeister

 

Haushaltssatzung der Gemeinde Emtmannsberg für das Haushaltsjahr 2022

Die Gemeinde Emtmannsberg hat die Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 2022 beschlossen. Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2022 in Kraft. Der Haushaltsplan 2022 liegt vom Tage nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an eine Woche, die Haushaltssatzung während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Gurtstein 5, 95466 Weidenberg, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit. Das Landratsamt Bayreuth hat als Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Genehmigungen mit Schreiben vom 21.03.2022 Nr. 20-941/09 erteilt.

Weidenberg, 20. Mai 2022
Gerhard Herrmannsdörfer
Erster Bürgermeister

Haushaltssatzung der Gemeinde Emtmannsberg (Landkreis Bayreuth) für das Haushaltsjahr 2022

Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Gemeinderat Emtmannsberg folgende Haushaltssatzung:

§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit festgesetzt. Er schließt
im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen mit 2.240.360 Euro in den Ausgaben mit 2.240.360 Euro
im Vermögenshaushalt in den Einnahmen mit 2.393.500 Euro in den Ausgaben mit 2.393.500 Euro ab.

§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 900.000 Euro festgesetzt.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4
Die Steuersätze für die nachstehenden Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 450 v.H.
b) für die Grundstücke (B) 450 v.H.
2. Gewerbesteuer 400 v.H.

§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 375.000 Euro festgesetzt.

§ 6
Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2022 in Kraft.

Emtmannsberg, 30. März 2022
Gerhard Herrmannsdörfer
Erster Bürgermeister