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Amtliche Bekanntmachungen

Haushaltssatzung der Gemeinde Emtmannsberg für das Haushaltsjahr 2025

Die Gemeinde Emtmannsberg hat die Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 2025 beschlossen. Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft. Der Haushaltsplan 2025 liegt vom Tage nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an eine Woche, die Haushaltssatzung während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Gurtstein 5, 95466 Weidenberg, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit. Das Landratsamt Bayreuth hat als Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Genehmigungen mit Schreiben vom 15.04.2025 Nr. 20-941/09 erteilt.

Weidenberg, 06.05.2025
Gerhard Herrmannsdörfer
Erster Bürgermeister
 

Haushaltssatzung der Gemeinde Emtmannsberg (Landkreis Bayreuth) für das Haushaltsjahr 2025

Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Gemeinderat Emtmannsberg folgende Haushaltssatzung:

§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit
festgesetzt. Er schließt

    im Verwaltungshaushalt
            in den Einnahmen mit    2.663.190 €
            in den Ausgaben   mit    2.663.190 €
        
    im Vermögenshaushalt
            in den Einnahmen mit    1.668.500 €
            in den Ausgaben   mit    1.668.500 €
ab.

§ 2
Kredite werden nicht aufgenommen.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4
entfällt (siehe Fußnote 1)

§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf  443.800  € festgesetzt.

§ 6
Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft.

Emtmannsberg, 06.05.2025
Gerhard Herrmannsdörfer
Erster Bürgermeister


Fußnote 1:
Nachrichtlich:
Die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuern wurden in einer gesonderten Hebesatzsatzung, die am 01.01.2025 in Kraft getreten ist, wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
    a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)   219 v.H. 
    b) für Grundstücke (B)   219 v.H.
2. Gewerbesteuer   400 v.H.
 

Erste Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Emtmannsberg (BGS/EWS)

Vom 16. Mai 2025

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Emtmannsberg folgende

1. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Emtmannsberg (BGS/EWS)

§ 1
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Emtmannsberg (BGS/EWS) vom 12. Dezember 2024 (veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg vom 27. Dezember 2024, Nr. 01/2025) wird wie folgt geändert:

1.    § 6 Beitragssatz wird wie folgt geändert:
1.1  In § 6 Abs. 1 Buchstabe a) wird der Betrag „2,92“ ersetzt durch den Betrag  „3,24“.
1.2  In § 6 Abs. 1 Buchstabe b) wird der Betrag „30,97“ ersetzt durch den Betrag „32,49“.

§ 2
Diese Satzung tritt am 01. Juni 2025 in Kraft.

Weidenberg, 16. Mai 2025
Gerhard Herrmannsdörfer
Erster Bürgermeister
Gemeinde Emtmannsberg

 

Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (VES-EWS) der Gemeinde Emtmannsberg

Vom 16. Mai 2025

Auf Grund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Emtmannsberg folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung:

§ 1
Beitragserhebung

(1) Die Gemeinde erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung durch folgende Maßnahmen:

- Belüftung Kläranlage Emtmannsberg
Umbau des Belüftungssystems aus hygienischen und energetischen Gründen auf eine Druckbelüftung. Rückbau der vorhandenen Oberflächenbelüfter; Ersatz durch Druckbelüftung mit zwei Gebläsen; EMSR-Technik umgebaut mit Anpassung der Steuerung.

- Dekanterumbau Kläranlage Birk
Dekanter ersetzt durch Klarwasserdekanter SBR (CROWN-DEKANTERSYSTEM DK/W 150; Fabrikat: BIOGEST AG) mit Steuerung und Anpassungsarbeiten; Einbau einer elektrischen Seilwinde für das Dekantiersystem und Montagekosten

- Optimierung der Eigenüberwachung
Erweiterung und Update des Prozessleitsystems für die Kläranlagen Birk und Emtmannsberg sowie die Pumpwerke Birk und Birk West in der Kläranlage Emtmannsberg der Firma FlowChief inkl. Betriebstagebuch und Datenübernahme aus der bisherigen Datenbank; Installation PC mit Windows 10; Gewährleistung der IT-Sicherheit (Sophos XGS 107 incl. Webserver Protection)

- Sicherstellung der Energieversorgung
Anschaffung eines Zapfwellenstromerzeugers EZG 40/4 II/TN-S mit Anschlussmaterial für die Sicherung des Abwasserbetriebes

- Photovoltaikanlage Kostenanteil – Kläranlage Emtmannsberg
Kostenanteil für Kläranlage Emtmannsberg zur Errichtung einer Photovoltaikanlage (55,08 kWp) mit Batterie-Speicher (13,8 kWh) incl. Montage, Netzverträglichkeitsprüfung, Wechselrichter sowie Anschlussmaterial, Dachprofil, Mess- und Wandlerschrank, Zuleitung sowie Abnahme- und Anschlusskosten; Batterie-Speichererweiterung auf 44,2 kWh mit Systemverteiler und Speicher-Steuerung sowie Notstromumschaltung

- Kanalbaumaßnahmen Ortsteil Emtmannsberg

Leitungserneuerung des Kanals in folgenden Bereichen mit Hausanschlussleitungen im öffentlichen Teil:

Bauabschnitt 1 – Dorfstraße:
Seitenkanal DN 150 PP: Abzweig von Haltung 01M0115 in Richtung Fl.Nr.141, Gem. Emtmannsberg, bis Zulauf Regenrohr Nebengebäude Fl.Nr. 30, Gem. Emtmannsberg; 4,70 Meter;
Hauptkanal MW DN 250 Stz: Teilstrecke im Haltungsbereich 01M1110, Kirchweg, Übergang im Bestand bis Schacht Nr. 01M0160; 17,50 Meter
Hauptkanal MW DN 300 PP: von Schacht Nr. 01M0110 bis Schacht Nr. 01M0490 (neu); 7,58 Meter
Hauptkanal MW DN 400 PP: von Schacht Nr. 01M0490 (neu) bis Schacht Nr. 01M0115; 25,89 Meter;
Hauptkanal MW DN 400 PP: von Schacht Nr. 01M0115 bis Schacht Nr. 01M0120; 31,36 Meter;
Hauptkanal MW DN 400 PP: von Schacht Nr. 01M0490best bis Schacht Nr. 01M0490 (neu); 4,27 Meter;
Hauptkanal MW DN 400 PP: von Schacht Nr. 01M0870 bis Schacht Nr. 01M0140; 6,74 Meter;
Hauptkanal MW DN 500 PP: von Schacht Nr. 01M0120 bis Schacht Nr. 01M0125; 7,45 Meter;
Hauptkanal MW DN 500 PP: von Schacht Nr. 01M0125 bis Schacht Nr. 01M0130; 31,24 Meter;
Hauptkanal MW DN 500 PP: von Schacht Nr. 01M0130 bis Schacht Nr. 01M0140; 27,39 Meter;
Hauptkanal MW DN 500 PP: von Schacht Nr. 01M0140 bis Schacht Nr. 01M0150; 22,18 Meter;
Hauptkanal MW DN 500 PP: von Schacht Nr. 01M0150 bis Schacht Nr. 01M0160; 20,46 Meter;
Hauptkanal MW DN 500 PP: von Schacht Nr. 01M0240 bis Schacht Nr. 01M0230; 4,10 Meter;
Hauptkanal MW DN 500 PP: von Schacht Nr. 01M0250 bis Schacht Nr. 01M0240; 66,16 Meter;
Hauptkanal MW DN 500 PP: von Schacht Nr. 01M0270 bis Schacht Nr. 01M0250; 10,27 Meter;
Hauptkanal MW DN 600 Sb: von Schacht Nr. 01M0160 bis Schacht Nr. 01M0170; 30,40 Meter;
Hauptkanal MW DN 600 Sb: von Schacht Nr. 01M0170 bis Schacht Nr. 01M0180; 42,67 Meter;
Hauptkanal MW DN 600 Sb: von Schacht Nr. 01M0180 bis Schacht Nr. 01M0190; 24,53 Meter;
Hauptkanal MW DN 600 Sb: von Schacht Nr. 01M0190 bis Schacht Nr. 01M0200; 19,44 Meter;
Hauptkanal MW DN 600 Sb: von Schacht Nr. 01M0200 bis Schacht Nr. 01M0220; 50,10 Meter;
Hauptkanal MW DN 600 Sb: von Schacht Nr. 01M0220 bis Schacht Nr. 01M0230; 12,21 Meter;

Anschlussleitungen Kanal DN 150 – 200 115,50 Meter

Neuerstellung Schächte Nrn.: 01M0110, 01M0150, 01M0870, 01M0170, 01M0490, 01M0115, 01M0140, 01M0160, 01M0190, 01M0250, 01M0180, 01M0220, 01M0240, 01M0130, 01M0200, 01M0120, MW-KS, 01M0125
Rückbau Schächte Nrn.: 01M0260, 01M0112, 01M0114, 01M0116, 01M0210

Bauabschnitt 2 – Dorfstraße, Hirtenwieslein, Lohweg: 
Hauptkanal Hirtenwieslein: Mischwasserkanal DN 300, PP, 50,58 Meter, beginnend bei Schacht Nr. 01M0570 bis Schacht Nr. 01M0825, und Mischwasserkanal DN 400, PP, 132,36 Meter, beginnend bei Schacht Nr. 01M0825 bis Schacht Nr. 01M0870; mit Neuerstellung der Schächte Nrn. 01M0570, 01M0575, 01M0825, 01M0830, 01M0835, 01M0840, 01M0845, 01M0850, 01M0860, 01M0870;

Hauptkanal Dorfstraße: Mischwasserkanal DN 400, PP, 168,97 Meter, beginnend bei Schacht Nr. 01M0450 bis Schacht Nr. 01M0490; mit Neuerstellung der Schächte Nrn. 01M0460, 01M0470, 01M0480;

Anschlussleitungen Kanal DN 150 – 200 41,40 Meter  

Rückbau Schacht Nr. 01M0490best

Und

Leitung Lohweg:
von Pumpwerk „Sandäcker“ bis Schacht Nr. 01M0910: SW-Druckleitung PE 100-RC, 125 x 11,4 SDR11, von Pumpwerk bis Schacht Nr. 01S0150, 150,03 Meter, und Freispiegelleitung DN 200 PP, von Schacht Nr. 01S0150 bis Schacht Nr. 01M0910, 7,82 Meter; mit Neuerstellung Schacht Nr. 01S0150

 

§ 2
Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht, oder
2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

 

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld

(1) 1Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. 2Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(2) Wenn die Baumaßnahme bereits begonnen wurde, kann die Gemeinde schon vor dem Entstehen der Beitragsschuld Vorauszahlungen auf die voraussichtlich zu zahlenden Beiträge verlangen.

 

§ 4
Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.



§ 5
Beitragsmaßstab

(1) 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. 2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2000 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2000 m² begrenzt.
(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. 2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. 4Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. 5Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) 1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.



§ 6
Beitragssatz

(1) Der Beitrag beträgt
  a) pro m² Grundstücksfläche 0,22 Euro
  b) pro m² Geschossfläche 1,82 Euro.
(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung später weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.



§ 7
Fälligkeit

1Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 2Entsprechendes gilt für Vorauszahlungen.

 

§ 7a
Beitragsablösung

1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 8
Pflichten des Beitragsschuldners

Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

 

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Juni 2025 in Kraft.

Weidenberg, 16. Mai 2025
Gerhard Herrmannsdörfer
Erster Bürgermeister
Gemeinde Emtmannsberg

 

Anmeldung Kindertageseinrichtung Emtmannsberg

Anmeldungen zum Besuch der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Emtmannsberg ab dem Kindergartenjahr 2025/2026 sind online über das Bürgerserviceportal der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg möglich. Bitte melden Sie sich im Portal an und senden Sie uns Ihre Bedarfsanmeldung online zu. Ihre Bedarfsanmeldung bitten wir bis spätestens 28. Februar 2025 bei uns einzureichen.

Auch wenn die Aufnahme erst im laufenden Kindergartenjahr 2025/2026 gewünscht ist, melden Sie sich bitte bis spätestens 28. Februar 2025 über das Bürgerserviceportal an.

Änderungen der Buchungszeiten sind bitte mit den in den Einrichtungen ausliegenden Buchungs- und Beitragsvereinbarungen rechtzeitig zu beantragen. Vordrucke finden Sie auch im Internet.

Informationen über die Kindertageseinrichtung erhalten Sie auf den Internetseiten der Gemeinde Emtmannsberg. 

Gern können Sie aber auch bei einem persönlichen Termin die Einrichtung näher kennen lernen. Setzen Sie sich hierzu bitte mit der Einrichtungsleitung (0 92 09) 13 50 in Verbindung.

Bei Problemen sind wir Ihnen gern behilflich. 
Ansprechpartner:
Frau Mayer (0 92 78) 9 77-48
Frau Schober (0 92 78) 9 77-82
Frau Trautner (0 92 78) 9 77-23
 

Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung der Seybothenreuther Gruppe (Wasserabgabesatzung – WAS)

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Seybothenreuther Gruppe hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 13.09.2023 die Erste Änderungssatzung zur Wasserabgabesaatzung beschlossen. Die Satzung ist genehmigungsfrei.

Die Satzung wurde im Amtsblatt und Kreisanzeiger des Landkreises Bayreuth Nr. 22/2023 vom 29. September 2023 bekannt gemacht. Die am Zweckverband beteiligten Gemeinden haben in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung der Satzung hinzuweisen.

Weidenberg, 16. November 2023

Gerhard Herrmannsdörfer

Erster Bürgermeister

 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die 2. Änderung des Bebauungsplans „Sandäcker III“ der Gemeinde Emtmannsberg im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB);

Der Gemeinderat Emtmannsberg hat mit Beschluss vom 04.10.2023 die 2. Änderung des Bebauungsplans „Sandäcker III“ Im Bereich der Fl. Nr. 240/2 (Teilfläche), Gemarkung Emtmannsberg als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

    und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Emtmannsberg, 12. Oktober 2023

Gerhard Herrmannsdörfer

Erster Bürgermeister

Gemeinde Emtmannsberg

 

Berichtigung des wirksamen Flächennutzugsplans der Gemeinde Emtmannsberg

In einem beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes darf dabei nicht beeinträchtigt werden. In diesem Fall ist der Flächennutzungsplan gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes anzupassen. Die Anpassung des Flächennutzungsplanes stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Sie erfolgt ohne Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, beinhaltet keinen Umweltbericht und bedarf keiner Genehmigung. Bei Bebauungsplänen, welche nach den temporär gültigen Vorschriften des § 13 b BauGB aufgestellt wurden, gelten die Regelungen des § 13 a BauGB analog.

Die nachfolgende Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Emtmannsberg wird hiermit ortsüblich öffentlich bekannt gemacht:

Berichtigung des Flächennutzungsplanes im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sandäcker III“:

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.03.2022 den

Bebauungsplan „Sandäcker III“ als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 31.03.2022 ist der Bebauungsplan in Kraft getreten. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) geändert. Auf die beabsichtigte Berichtigung ist bereits im Bauleitplanverfahren hingewiesen worden. Der Geltungsbereich der Berichtigung des Flächennutzungsplanes ergibt sich aus der nachfolgenden Übersichtskarte (nicht maßstabsgetreu):

Flächennutzungsplan

 Die vorgenannte Berichtigung des Flächennutzungsplans wird bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung wie folgt geregelt ist:

Unbeachtlich werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  •  eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplanes und
  •  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Emtmannsberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung werden die Berichtigungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Emtmannsberg gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam.

Emtmannsberg, 12. Oktober 2023

Gerhard Herrmannsdörfer

Erster Bürgermeister

Gemeinde Emtmannsberg

2. Änderung des Bebauungsplans „Sandäcker III“ der Gemeinde Emtmannsberg

2. Änderung des Bebauungsplans „Sandäcker III“ der Gemeinde Emtmannsberg im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB); Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB; Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat Emtmannsberg hat in seiner Sitzung am 05.07.20223 die 2. Änderung des Bebauungsplans „Sandäcker III“ im Bereich der Fl. Nr. 240/2 (Teilfläche), Gemarkung Emtmannsberg im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen.

Sandäcker III

Räumlicher Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung. Nicht Maßstabsgetreu.

Durch die Verschiebung der Parzellengrenzen sowie der Zuordnung der Parzelle 10 zum Gebiet „WA 2“ wird dort eine mehrgeschossige Bebauung ermöglicht.

Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes wird als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB kann daher abgesehen werden. Von einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird gleichfalls abgesehen.

Der Entwurf der Bebauungsplanänderung mit Begründung liegt in der Zeit vom 07.08.2023 bis einschließlich 08.09.2023 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus.

Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift (gebührenpflichtig) abgegeben werden.

Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung schriftlich oder während der allgemeinen Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.

Hinweis zum Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Hinweis zur beschränkten verfahrensrechtlichen Präklusion:

Bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Emtmannsberg, den 11.07.2023

Gerhard Herrmannsdörfer

Erster Bürgermeister

Gemeinde Emtmannsberg

 

Teilnehmerversammlung der Teilnehmergemeinschaft Troschenreuth

1. Information zum Stand des Flurneuordnungsverfahrens

2. Vorstellung des Entwurfs des Plans nach § 41 FlurbG

2.1  Wege- und Gewässerplan einschließlich der Kompensations- und  boden:ständig-Maßnahmen durch die Planungsbüros BBV LandSiedlung und GeoTeam mit Diskussion

2.2  Kostenschätzung, Zuschuss und Eigenleistung mit Diskussion

2.3  Nächste Verfahrensschritte

3. Beiziehung der Ortslagen der Dorferneuerung Emtmannsberg zum Flurneuordnungsverfahren

4. Allgemeine Aussprache

Teilnehmerversammlung der Teilnehmergemeinschaft Ober-Unterölschnitz

1. Information zum Stand des Flurneuordnungsverfahrens

2. Vorstellung des Entwurfs des Plans nach § 41 FlurbG

2.1  Wege- und Gewässerplan einschließlich der Kompensations- und  boden:ständig-Maßnahmen durch die Planungsbüros BBV LandSiedlung und GeoTeam mit Diskussion

2.2  Kostenschätzung, Zuschuss und Eigenleistung mit Diskussion

2.3  Nächste Verfahrensschritte

3. Beiziehung der Ortslagen der Dorferneuerung Emtmannsberg zum Flurneuordnungsverfahren

4. Allgemeine Aussprache

Teilnehmerversammlung der Teilnehmergemeinschaft Birk

1. Information zum Stand des Flurneuordnungsverfahrens

2. Vorstellung des Entwurfs des Plans nach § 41 FlurbG

2.1  Wege- und Gewässerplan einschließlich der Kompensations- und  boden:ständig-Maßnahmen durch die Planungsbüros BBV LandSiedlung und GeoTeam mit Diskussion

2.2  Kostenschätzung, Zuschuss und Eigenleistung mit Diskussion

2.3  Nächste Verfahrensschritte

3. Beiziehung der Ortslagen der Dorferneuerung Emtmannsberg zum Flurneuordnungsverfahren

4. Allgemeine Aussprache

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die 1. Änderung des Bebauungsplans "Sandäcker III"

... der Gemeinde Emtmannsberg im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB);

Der Gemeinderat Emtmannsberg hat mit Beschluss vom 01.02.2023 die 1. Änderung des Bebauungsplans „Sandäcker III“ Im Bereich der Fl. Nr. 122 (Teilfläche), Gemarkung Emtmannsberg als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Emtmannsberg, den 17. Februar 2023

Gerhard Herrmannsdörfer

Erster Bürgermeister

Gemeinde Emtmannsberg