Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes i. V. m. Art. 22 und 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und Art. 18 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Emtmannsberg folgende Hebesatzsatzung:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde Emtmannsberg erhebt
a) von dem in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und
b) eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
§ 2 Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) für die nachstehenden Gemeindesteuern werden wie
folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 450 v.H.
b) für Grundstücke (B) 450 v.H.
2. Gewerbesteuer 400 v.H.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem 01. Januar 2024 in Kraft.
Emtmannsberg, 14.12.2023
Gerhard Herrmannsdörfer
Erster Bürgermeister