Berufung des Gemeindewahlleiters/in und dessen Stellvertreter/in für die Kommunalwahl 2026 gemäß Artikel 5 Abs. 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG)
Beschluss:
Gemäß Art. 5 Abs. 1 des GLKrWG wird Thomas Kreil zum Gemeindewahlleiter und Gerhard Franke zum stellvertretenden Gemeindewahlleiter berufen. Die Berufung ist der Rechtsaufsicht anzuzeigen.


Örtliche Prüfung und Feststellung der Jahresrechnung 2024 der Gemeinde Emtmannsberg
a) Bericht des Vorsitzenden des örtlichen Prüfungsausschusses und Behandlung der Niederschriften.   
Beschluss zu a)
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Prüfungsbericht der örtlichen Prüfung. Die Prüfungsfeststellungen werden zur Kenntnis genommen. Einwendungen werden nicht erhoben.
b) Feststellung der Jahresrechnung
Beschluss zu b):
Die Jahresrechnung der Gemeinde Emtmannsberg für das Jahr 2024 wird gemäß Art. 102 Abs. 3 Gemeindeordnung mit den in der Anlage enthaltenen Ergebnissen festgestellt. Die Anlage wird zum Beschluss erhoben und dem Beschlussbuch beigeheftet. 
Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben wurden mit Minderausgaben und Mehreinnahmen verrechnet. Auf das Gesamtdeckungsprinzip des Haushalts wird hingewiesen. 
c) Entlastung
Beschluss zu c):
Die Jahresrechnung für das Jahr 2024 wurde vom Gemeinderat gem. Art. 102 Abs. 3 GO in Verbindung mit § 79 KommHV festgestellt.
Folglich wird die Entlastung zur Jahresrechnung 2024 erteilt.


Kommunale Wärmeplanung - Einleitung des Verfahrens    
Beschluss:
Die Gemeinde Emtmannsberg beschließt die Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG).
Das vereinfachte Verfahren für Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohner gemäß §§ 4, 22 WPG i. V. m. § 9 der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) ist anzuwenden. 
Vorbehaltlich der Zustimmung der weiteren Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg soll die Erstellung im Konvoi-Verfahren nach § 4 Abs. 2 WPG i. V. m. § 8 Abs. 1 AVEn erfolgen. Durch die Verwaltung ist eine Zweckvereinbarung zu erstellen. 
Als interne Projektleitung wird der Bauamtsleiter Stefan Lauterbach festgelegt. Zur Unterstützung ist ein Dienstleister zu beauftragen. Die Verwaltung wird angewiesen Angebote für einen Dienstleiter einzuholen. 
Die Konnexitätszahlung durch den Freistaat Bayern ist zu beantragen.
Die Öffentlichkeit ist über den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens (§13 Abs. 1 Nr. 1 WPG i. V. m. § 8 Abs. 1 AVEn) nach § 13 Abs. 2 WPG zu informieren.


Erlass einer Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)    
Beschluss 1:
Die Gemeinde Emtmannsberg beschließt den Erlass der „Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)“ in der vorliegenden Fassung. Der Entwurf ist dem Beschlussbuch beizufügen. Die Satzung ist durch den Ersten Bürgermeister auszufertigen und ortsüblich bekanntzumachen.
Beschluss 2:
Der Ablösebetrag gemäß § 3 Abs. 3 der Stellplatzsatzung wird ab 01. Oktober 2025 auf 4.000 € je Stellplatz festgelegt.


Dorferneuerung Emtmannsberg - Vereinbarung Grundbeitrag    
Beschluss:
Mit den Vereinbarungen Grundbeitrag zwischen der TG Emtmannsberg und der Gemeinde Emtmannsberg besteht Einverständnis. Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, diese abzuschließen.