Vorbehaltlich der Feststellung durch den Wahlausschuss wurde folgendes Ergebnis ermittelt:
1. Die Zahl der Stimmberechtigten: 816
Die Zahl der Personen, die gewählt haben: 672
Die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen: 630
Die Zahl der insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmzettel: 42
Dabei entfielen auf die einzelnen Bewerber:
| Ordnungszahl | Name des Wahlvorschlagsträgers (Kennwort) |
(Familienname, Vorname, evtl.2: Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2): Geburtsjahr, kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil) | Gesamtzahl der gültigen Stimmen |
| 01 | Christlich-Soziale Union in Bayern e.V. / Unabhängige Bürgerliste / Hauendorfer Bürgerliste | Herrmannsdörfer Gerhard, Sparkassen-Betriebswirt | 604 |
| 02 | Wählerbenannte Kandidatur 73 | Benker Karin | 2 |
| 03 | Wählerbenannte Kandidatur 74 | Gräbner Claudia | 1 |
| 04 | Wählerbenannte Kandidatur 75 | Klose Dominik | 1 |
| 05 | Wählerbenannte Kandidatur 76 | Kreil Michael | 2 |
| 06 | Wählerbenannte Kandidatur 77 | Weyer Armin | 7 |
| 07 | Wählerbenannte Kandidatur 78 | Benker Karin | 1 |
| 08 | Wählerbenannte Kandidatur 79 | Dannreuther Hermann | 1 |
| 09 | Wählerbenannte Kandidatur 80 | Jäger Norbert | 3 |
| 10 | Wählerbenannte Kandidatur 81 | Klose Dominik | 2 |
| 11 | Wählerbenannte Kandidatur 82 | Jäger Norbert | 3 |
| 12 | Wählerbenannte Kandidatur 83 | Raab Leonhard | 1 |
| 13 | Wählerbenannte Kandidatur 84 | Willmitzer Bernadette | 2 |
2. Vorbehaltlich der Feststellung durch den Wahlausschuss wurde ermittelt, dass Herrmannsdörfer, Gerhard mit 604 gültigen Stimmen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und damit zum ersten Bürgermeister gewählt ist.
Die gewählte Person hat die Wahl wirksam angenommen.
Vorbehaltlich der Feststellung durch den Wahlausschuss wurde folgendes Ergebnis ermittelt:
1. Die Zahl der Stimmberechtigten: 816
Die Zahl der Personen, die gewählt haben: 672
Die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen: 7.817
Die Zahl der insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmzettel: 7
2. Insgesamt sind 12 Gemeinderatssitze zu vergeben.
3. Auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen folgende Stimmenzahlen und Sitze:
| Ordnungszahl | Name des Wahlvorschlagsträgers (Kennwort) | Gesamtzahl der gültigen Stimmen | Anzahl der Sitze |
| 1 | Christlich-Soziale Union in Bayern e.V. (CSU) | 1866 | 3 |
| 6 | Bürgerbündnis Emtmannsberg (BBE) | 1882 | 3 |
| 7 | Unabhängige Bürgerliste (UBL) | 1664 | 2 |
| 8 | Hauendorfer Bürgerliste (HBL) | 1324 | 2 |
| 9 | Schamelsberger Bürgerliste (SBL) | 1081 | 2 |
4. Die Namen der Gewählten und der Listennachfolger aus den einzelnen Wahlvorschlägen sowie deren Stimmenzahl sind in der Anlage zu dieser Verkündung abgedruckt.
Anlage zur Verkündung des vorläufigen Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats am 8. März 2026
Der Wahlleiter der Gemeinde Emtmannsberg
Die Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Feststellung des abschließenden Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats und des Ersten Bürgermeisters findet am
Dienstag, 31. März 2026 um 18:30 Uhr im Bürgersaal des Schlosses Emtmannsberg
statt.
Der Wahlausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 17 Abs. 2 GLKrWG). In diesen Fällen berät und entscheidet er in nichtöffentlicher Sitzung über den Ausschluss der Öffentlichkeit. Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, werden der Öffentlichkeit bekannt gegeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
Sollte eine weitere Sitzung notwendig werden, wird Ort und Zeitpunkt ebenfalls rechtzeitig bekannt gemacht.
Emtmannsberg, 16. Februar 2026
Thomas Kreil
Gemeindewahlleiter
Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Gemeinderat Emtmannsberg folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit
festgesetzt. Er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen mit 2.663.190 €
in den Ausgaben mit 2.663.190 €
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen mit 1.668.500 €
in den Ausgaben mit 1.668.500 €
ab.
§ 2
Kredite werden nicht aufgenommen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
entfällt (siehe Fußnote 1)
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 443.800 € festgesetzt.
§ 6
Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft.
Emtmannsberg, 06.05.2025
Gerhard Herrmannsdörfer
Erster Bürgermeister
Fußnote 1:
Nachrichtlich:
Die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuern wurden in einer gesonderten Hebesatzsatzung, die am 01.01.2025 in Kraft getreten ist, wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 219 v.H.
b) für Grundstücke (B) 219 v.H.
2. Gewerbesteuer 400 v.H.
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Seybothenreuther Gruppe hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 13.09.2023 die Erste Änderungssatzung zur Wasserabgabesaatzung beschlossen. Die Satzung ist genehmigungsfrei.
Die Satzung wurde im Amtsblatt und Kreisanzeiger des Landkreises Bayreuth Nr. 22/2023 vom 29. September 2023 bekannt gemacht. Die am Zweckverband beteiligten Gemeinden haben in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung der Satzung hinzuweisen.
Weidenberg, 16. November 2023
Gerhard Herrmannsdörfer
Erster Bürgermeister
Der Gemeinderat Emtmannsberg hat mit Beschluss vom 04.10.2023 die 2. Änderung des Bebauungsplans „Sandäcker III“ Im Bereich der Fl. Nr. 240/2 (Teilfläche), Gemarkung Emtmannsberg als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Emtmannsberg, 12. Oktober 2023
Gerhard Herrmannsdörfer
Erster Bürgermeister
Gemeinde Emtmannsberg
In einem beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes darf dabei nicht beeinträchtigt werden. In diesem Fall ist der Flächennutzungsplan gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplanes anzupassen. Die Anpassung des Flächennutzungsplanes stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Sie erfolgt ohne Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, beinhaltet keinen Umweltbericht und bedarf keiner Genehmigung. Bei Bebauungsplänen, welche nach den temporär gültigen Vorschriften des § 13 b BauGB aufgestellt wurden, gelten die Regelungen des § 13 a BauGB analog.
Die nachfolgende Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Emtmannsberg wird hiermit ortsüblich öffentlich bekannt gemacht:
Berichtigung des Flächennutzungsplanes im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sandäcker III“:
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.03.2022 den
Bebauungsplan „Sandäcker III“ als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 31.03.2022 ist der Bebauungsplan in Kraft getreten. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) geändert. Auf die beabsichtigte Berichtigung ist bereits im Bauleitplanverfahren hingewiesen worden. Der Geltungsbereich der Berichtigung des Flächennutzungsplanes ergibt sich aus der nachfolgenden Übersichtskarte (nicht maßstabsgetreu):

Die vorgenannte Berichtigung des Flächennutzungsplans wird bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung wie folgt geregelt ist:
Unbeachtlich werden
Mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung werden die Berichtigungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Emtmannsberg gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam.
Emtmannsberg, 12. Oktober 2023
Gerhard Herrmannsdörfer
Erster Bürgermeister
Gemeinde Emtmannsberg
2. Änderung des Bebauungsplans „Sandäcker III“ der Gemeinde Emtmannsberg im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB); Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB; Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat Emtmannsberg hat in seiner Sitzung am 05.07.20223 die 2. Änderung des Bebauungsplans „Sandäcker III“ im Bereich der Fl. Nr. 240/2 (Teilfläche), Gemarkung Emtmannsberg im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen.

Räumlicher Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung. Nicht Maßstabsgetreu.
Durch die Verschiebung der Parzellengrenzen sowie der Zuordnung der Parzelle 10 zum Gebiet „WA 2“ wird dort eine mehrgeschossige Bebauung ermöglicht.
Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes wird als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB kann daher abgesehen werden. Von einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wird gleichfalls abgesehen.
Der Entwurf der Bebauungsplanänderung mit Begründung liegt in der Zeit vom 07.08.2023 bis einschließlich 08.09.2023 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus.
Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift (gebührenpflichtig) abgegeben werden.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen zur Bauleitplanung schriftlich oder während der allgemeinen Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.
Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Hinweis zur beschränkten verfahrensrechtlichen Präklusion:
Bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).
Emtmannsberg, den 11.07.2023
Gerhard Herrmannsdörfer
Erster Bürgermeister
Gemeinde Emtmannsberg
1. Information zum Stand des Flurneuordnungsverfahrens
2. Vorstellung des Entwurfs des Plans nach § 41 FlurbG
2.1 Wege- und Gewässerplan einschließlich der Kompensations- und boden:ständig-Maßnahmen durch die Planungsbüros BBV LandSiedlung und GeoTeam mit Diskussion
2.2 Kostenschätzung, Zuschuss und Eigenleistung mit Diskussion
2.3 Nächste Verfahrensschritte
3. Beiziehung der Ortslagen der Dorferneuerung Emtmannsberg zum Flurneuordnungsverfahren
4. Allgemeine Aussprache
1. Information zum Stand des Flurneuordnungsverfahrens
2. Vorstellung des Entwurfs des Plans nach § 41 FlurbG
2.1 Wege- und Gewässerplan einschließlich der Kompensations- und boden:ständig-Maßnahmen durch die Planungsbüros BBV LandSiedlung und GeoTeam mit Diskussion
2.2 Kostenschätzung, Zuschuss und Eigenleistung mit Diskussion
2.3 Nächste Verfahrensschritte
3. Beiziehung der Ortslagen der Dorferneuerung Emtmannsberg zum Flurneuordnungsverfahren
4. Allgemeine Aussprache
1. Information zum Stand des Flurneuordnungsverfahrens
2. Vorstellung des Entwurfs des Plans nach § 41 FlurbG
2.1 Wege- und Gewässerplan einschließlich der Kompensations- und boden:ständig-Maßnahmen durch die Planungsbüros BBV LandSiedlung und GeoTeam mit Diskussion
2.2 Kostenschätzung, Zuschuss und Eigenleistung mit Diskussion
2.3 Nächste Verfahrensschritte
3. Beiziehung der Ortslagen der Dorferneuerung Emtmannsberg zum Flurneuordnungsverfahren
4. Allgemeine Aussprache
Der Gemeinderat Emtmannsberg hat mit Beschluss vom 01.02.2023 die 1. Änderung des Bebauungsplans „Sandäcker III“ Im Bereich der Fl. Nr. 122 (Teilfläche), Gemarkung Emtmannsberg als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (Bauverwaltung, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg) während der Geschäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Emtmannsberg, den 17. Februar 2023
Gerhard Herrmannsdörfer
Erster Bürgermeister
Gemeinde Emtmannsberg