Vom 16. Mai 2025
Auf Grund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Emtmannsberg folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung:
§ 1
Beitragserhebung
(1) Die Gemeinde erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung durch folgende Maßnahmen:
- Belüftung Kläranlage Emtmannsberg
Umbau des Belüftungssystems aus hygienischen und energetischen Gründen auf eine Druckbelüftung. Rückbau der vorhandenen Oberflächenbelüfter; Ersatz durch Druckbelüftung mit zwei Gebläsen; EMSR-Technik umgebaut mit Anpassung der Steuerung.
- Dekanterumbau Kläranlage Birk
Dekanter ersetzt durch Klarwasserdekanter SBR (CROWN-DEKANTERSYSTEM DK/W 150; Fabrikat: BIOGEST AG) mit Steuerung und Anpassungsarbeiten; Einbau einer elektrischen Seilwinde für das Dekantiersystem und Montagekosten
- Optimierung der Eigenüberwachung
Erweiterung und Update des Prozessleitsystems für die Kläranlagen Birk und Emtmannsberg sowie die Pumpwerke Birk und Birk West in der Kläranlage Emtmannsberg der Firma FlowChief inkl. Betriebstagebuch und Datenübernahme aus der bisherigen Datenbank; Installation PC mit Windows 10; Gewährleistung der IT-Sicherheit (Sophos XGS 107 incl. Webserver Protection)
- Sicherstellung der Energieversorgung
Anschaffung eines Zapfwellenstromerzeugers EZG 40/4 II/TN-S mit Anschlussmaterial für die Sicherung des Abwasserbetriebes
- Photovoltaikanlage Kostenanteil – Kläranlage Emtmannsberg
Kostenanteil für Kläranlage Emtmannsberg zur Errichtung einer Photovoltaikanlage (55,08 kWp) mit Batterie-Speicher (13,8 kWh) incl. Montage, Netzverträglichkeitsprüfung, Wechselrichter sowie Anschlussmaterial, Dachprofil, Mess- und Wandlerschrank, Zuleitung sowie Abnahme- und Anschlusskosten; Batterie-Speichererweiterung auf 44,2 kWh mit Systemverteiler und Speicher-Steuerung sowie Notstromumschaltung
- Kanalbaumaßnahmen Ortsteil Emtmannsberg
Leitungserneuerung des Kanals in folgenden Bereichen mit Hausanschlussleitungen im öffentlichen Teil:
Bauabschnitt 1 – Dorfstraße:
Seitenkanal DN 150 PP: Abzweig von Haltung 01M0115 in Richtung Fl.Nr.141, Gem. Emtmannsberg, bis Zulauf Regenrohr Nebengebäude Fl.Nr. 30, Gem. Emtmannsberg; 4,70 Meter;
Hauptkanal MW DN 250 Stz: Teilstrecke im Haltungsbereich 01M1110, Kirchweg, Übergang im Bestand bis Schacht Nr. 01M0160; 17,50 Meter
Hauptkanal MW DN 300 PP: von Schacht Nr. 01M0110 bis Schacht Nr. 01M0490 (neu); 7,58 Meter
Hauptkanal MW DN 400 PP: von Schacht Nr. 01M0490 (neu) bis Schacht Nr. 01M0115; 25,89 Meter;
Hauptkanal MW DN 400 PP: von Schacht Nr. 01M0115 bis Schacht Nr. 01M0120; 31,36 Meter;
Hauptkanal MW DN 400 PP: von Schacht Nr. 01M0490best bis Schacht Nr. 01M0490 (neu); 4,27 Meter;
Hauptkanal MW DN 400 PP: von Schacht Nr. 01M0870 bis Schacht Nr. 01M0140; 6,74 Meter;
Hauptkanal MW DN 500 PP: von Schacht Nr. 01M0120 bis Schacht Nr. 01M0125; 7,45 Meter;
Hauptkanal MW DN 500 PP: von Schacht Nr. 01M0125 bis Schacht Nr. 01M0130; 31,24 Meter;
Hauptkanal MW DN 500 PP: von Schacht Nr. 01M0130 bis Schacht Nr. 01M0140; 27,39 Meter;
Hauptkanal MW DN 500 PP: von Schacht Nr. 01M0140 bis Schacht Nr. 01M0150; 22,18 Meter;
Hauptkanal MW DN 500 PP: von Schacht Nr. 01M0150 bis Schacht Nr. 01M0160; 20,46 Meter;
Hauptkanal MW DN 500 PP: von Schacht Nr. 01M0240 bis Schacht Nr. 01M0230; 4,10 Meter;
Hauptkanal MW DN 500 PP: von Schacht Nr. 01M0250 bis Schacht Nr. 01M0240; 66,16 Meter;
Hauptkanal MW DN 500 PP: von Schacht Nr. 01M0270 bis Schacht Nr. 01M0250; 10,27 Meter;
Hauptkanal MW DN 600 Sb: von Schacht Nr. 01M0160 bis Schacht Nr. 01M0170; 30,40 Meter;
Hauptkanal MW DN 600 Sb: von Schacht Nr. 01M0170 bis Schacht Nr. 01M0180; 42,67 Meter;
Hauptkanal MW DN 600 Sb: von Schacht Nr. 01M0180 bis Schacht Nr. 01M0190; 24,53 Meter;
Hauptkanal MW DN 600 Sb: von Schacht Nr. 01M0190 bis Schacht Nr. 01M0200; 19,44 Meter;
Hauptkanal MW DN 600 Sb: von Schacht Nr. 01M0200 bis Schacht Nr. 01M0220; 50,10 Meter;
Hauptkanal MW DN 600 Sb: von Schacht Nr. 01M0220 bis Schacht Nr. 01M0230; 12,21 Meter;
Anschlussleitungen Kanal DN 150 – 200 115,50 Meter
Neuerstellung Schächte Nrn.: 01M0110, 01M0150, 01M0870, 01M0170, 01M0490, 01M0115, 01M0140, 01M0160, 01M0190, 01M0250, 01M0180, 01M0220, 01M0240, 01M0130, 01M0200, 01M0120, MW-KS, 01M0125
Rückbau Schächte Nrn.: 01M0260, 01M0112, 01M0114, 01M0116, 01M0210
Bauabschnitt 2 – Dorfstraße, Hirtenwieslein, Lohweg:
Hauptkanal Hirtenwieslein: Mischwasserkanal DN 300, PP, 50,58 Meter, beginnend bei Schacht Nr. 01M0570 bis Schacht Nr. 01M0825, und Mischwasserkanal DN 400, PP, 132,36 Meter, beginnend bei Schacht Nr. 01M0825 bis Schacht Nr. 01M0870; mit Neuerstellung der Schächte Nrn. 01M0570, 01M0575, 01M0825, 01M0830, 01M0835, 01M0840, 01M0845, 01M0850, 01M0860, 01M0870;
Hauptkanal Dorfstraße: Mischwasserkanal DN 400, PP, 168,97 Meter, beginnend bei Schacht Nr. 01M0450 bis Schacht Nr. 01M0490; mit Neuerstellung der Schächte Nrn. 01M0460, 01M0470, 01M0480;
Anschlussleitungen Kanal DN 150 – 200 41,40 Meter
Rückbau Schacht Nr. 01M0490best
Und
Leitung Lohweg:
von Pumpwerk „Sandäcker“ bis Schacht Nr. 01M0910: SW-Druckleitung PE 100-RC, 125 x 11,4 SDR11, von Pumpwerk bis Schacht Nr. 01S0150, 150,03 Meter, und Freispiegelleitung DN 200 PP, von Schacht Nr. 01S0150 bis Schacht Nr. 01M0910, 7,82 Meter; mit Neuerstellung Schacht Nr. 01S0150
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht, oder
2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) 1Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. 2Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(2) Wenn die Baumaßnahme bereits begonnen wurde, kann die Gemeinde schon vor dem Entstehen der Beitragsschuld Vorauszahlungen auf die voraussichtlich zu zahlenden Beiträge verlangen.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. 2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2000 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2000 m² begrenzt.
(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. 2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. 4Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. 5Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) 1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
§ 6
Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche 0,22 Euro
b) pro m² Geschossfläche 1,82 Euro.
(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung später weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
§ 7
Fälligkeit
1Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 2Entsprechendes gilt für Vorauszahlungen.
§ 7a
Beitragsablösung
1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Pflichten des Beitragsschuldners
Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Juni 2025 in Kraft.
Weidenberg, 16. Mai 2025
Gerhard Herrmannsdörfer
Erster Bürgermeister
Gemeinde Emtmannsberg