Sitzung Gemeinderat Emtmannsberg am 04.10.2023

2. Änderung des Bebauungsplans „Sandäcker III“; Abwägungsbeschluss und Satzungsbeschluss

Abwägungsbeschluss:


Die während der öffentlichen Auslegung zur. 2. Änderung des Bebauungsplans „Sandäcker III“ vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat der Gemeinderat geprüft und mit dem aus der Abwägungsvorlage der Verwaltung ersichtlichen Ergebnis nach vorheriger Erörterung gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Die Abwägungsvorlage der Verwaltung wird hiermit gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Stellungnahmen erhoben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

Satzungsbeschluss:

Der Gemeinderat beschließt die 2. Änderung des Bebauungsplans „Sandäcker III“ in der Fassung vom 03.07.2023 gemäß § 10 BauGB als Satzung. Die Verwaltung wird beauftragt, die Bebauungsplanänderung ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auch anzugeben, wo der Bebauungsplan mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.


Örtliche Prüfung und Feststellung der Jahresrechnung 2022 der Gemeinde Emtmannsberg                           

a) Bericht des Vorsitzenden des örtlichen Prüfungsausschusses und

Behandlung der Niederschriften.

Beschluss zu a)


Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Prüfungsbericht der örtlichen Prüfung. Die Prüfungsfeststellungen werden zur Kenntnis genommen. Einwendungen werden nicht erhoben.

b) Feststellung der Jahresrechnung

Beschluss zu b):


Die Jahresrechnung der Gemeinde Emtmannsberg für das Jahr 2022 wird gemäß Art. 102 Abs. 3 Gemeindeordnung mit den in der Anlage enthaltenen Ergebnissen festgestellt. Die Anlage wird zum Beschluss erhoben und dem Beschlussbuch beigeheftet. Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben wurden mit Minderausgaben und Mehreinnahmen verrechnet. Auf das Gesamtdeckungsprinzip des Haushalts wird hingewiesen.

c) Entlastung

Beschluss zu c):


Die Jahresrechnung für das Jahr 2022 wurde vom Gemeinderat gem. Art. 102 Abs. 3 GO in Verbindung mit § 79 KommHV festgestellt. Folglich wird die Entlastung zur Jahresrechnung 2022 erteilt.